Die Stufen des automatisierten Fahrens beschreiben, welche Anforderungen sowohl an die Systeme als auch an den Fahrer gestellt werden. Das Bundeskabinett hat das automatisierte Fahren zugelassen. Die nächsten Schritte sind die Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat. Allerdings gibt es bislang noch keine Bauart Vorschriften und keine Zulassungskriterien, nach denen dafür geeignete Fahrzeuge für den Straßenverkehr zugelassen werden könnten.
Man spricht generell von fünf Stufen, in denen die Fahrer die Verantwortung an das Auto abgeben.
Die 5 Stufen
Die fünf Stufen definieren den Stand der Automatisierung des Fahrzeugs. Sie beschreiben, wie die Fahraufgabe Stufe für Stufe vom Fahrer auf das Fahrzeug übergeht. Die verfügbaren Fahr- und Parkfunktionen unterstützen die Fahrer schon heute. Sie müssen das System allerdings zu jeder Zeit überwachen und gegebenenfalls die Fahraufgabe wieder selbst übernehmen können.
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
assistiert | teilautomatisiert | hochautomatisiert | vollautomatisiert | autonom |
Füße weg | Hände weg | Augen weg | Aufmerksamkeit weg | fahrerlos |
Tempomat und Abstandsautomat assistieren dem Fahrer | Fahrer muss System dauerhaft überwachen | keine dauerhafte Überwachung der Systeme nötig | System übernimmt die Fahraufgabe weitestgehend | Das Auto fährt von selbst |
Stufe 1: In dieser Stufe assistieren Systeme, wie beispielsweise der Tempomat oder Abstandsautomat die Fahrer.
Stufe 2: Hier spricht man vom teilautomatisierten Fahren. Fahrer können die Fahrfunktionen teilweise dem System übergeben, müssen es aber dauerhaft überwachen und bei Bedarf – ohne Aufforderung – die Fahraufgabe wieder übernehmen. Auf dieser Ebene befinden wir uns heute.
Stufe 3: Das System erkennt selbstständig seine Grenzen. In einem derartigen Fall fordert das Fahrzeug die Fahrer zur Übernahme auf. Diese müssen das System zwar nicht dauerhaft überwachen, sich aber jederzeit bereithalten.
Stufe 4: Ab dieser Stufe können die Fahrer die komplette Fahrverantwortung in spezifischen Anwendungsfällen an das System übergeben. Der Gesetzgeber fasst hoch- und vollautomatisiertes Fahren verhaltensrechtlich explizit zusammen.
Stufe 5: Die letzte Entwicklungsstufe wird als das fahrerlose Fahren bezeichnet. Das Fahrzeug kann auf allen Straßentypen, in allen Geschwindigkeitsbereichen und unter allen Umfeldbedingungen die Fahrt vollständig allein durchführen. Dadurch wird Personen ohne Fahreignung (z.B. Blinden) das Autofahren ermöglicht. Wann dieser Automatisierungsgrad erreicht sein wird, kann man heute noch nicht sagen.
Um den Rechtsrahmen für teilautomatisiertes Fahren schaffen zu können, wurde das Wiener Abkommen – ein internationaler Vertrag, der den Straßenverkehr mittels standardisierter Verkehrsregeln möglichst sicher machen soll – im Jahr 2014 angepasst.
Heute dürfen sich die Fahrer durch Automatisierungsfunktionen bei der Fahraufgabe unterstützen lassen. Sie müssen aber jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug behalten, also selbst steuern oder überwachen, und jederzeit eingreifen können.
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